▶ 2:34Reporter/Korrespondent·Institutionen mit Recht auf Parteiverbotsantrag in Deutschland
Größt.98% sicher
„In Deutschland können diesen Schritt nur 3 Institutionen gehen, und zwar der Bundestag, der Bundesrat, die können mit jeweils 1 einfachen Mehrheit, also mehr als 50 Prozent der Abgeordnetenstimmen beschließen, dass ein Prüfantrag gestellt wird, der dann vom Bundesverfassungsgericht beschieden wird, also überprüft wird und die Bundesregierung kann auch einen Antrag stellen."
Kernaussage
In Deutschland können nur drei Institutionen ein Parteiverbotsverfahren einleiten: der Bundestag, der Bundesrat und die Bundesregierung.
Die Behauptung ist im Kern korrekt: Bundestag, Bundesrat und Bundesregierung sind die drei primären Verfassungsorgane, die gemäß § 43 Abs. 1 BVerfGG ein Parteiverbotsverfahren beim Bundesverfassungsgericht einleiten können. Allerdings ist die Aussage unvollständig, denn nach § 43 Abs. 2 BVerfGG können auch Landesregierungen einen Antrag stellen – allerdings nur dann, wenn sich die Organisation der betreffenden Partei auf das Gebiet ihres Bundeslandes beschränkt. Das Bundesministerium des Innern und das Bundesverfassungsgericht bestätigen diese Einschränkung ausdrücklich. Die Formulierung „nur drei Institutionen" ist daher nicht präzise.
ℹDie Ergänzung durch Landesregierungen (§ 43 Abs. 2 BVerfGG) ist in der Praxis von geringer Bedeutung, da bundesweit tätige Parteien nicht darunter fallen. Für den praktisch relevanten Fall (z. B. AfD, NPD) trifft die Aussage sachlich zu. Dennoch ist „nur drei" juristisch ungenau.
▶ 2:43Reporter/Korrespondent·Mehrheitserfordernis für Parteiverbotsantrag im Bundestag/Bundesrat
Teilw.98% sicher
„Der Bundestag, der Bundesrat, die können mit jeweils 1 einfachen Mehrheit, also mehr als 50 Prozent der Abgeordnetenstimmen beschließen, dass ein Prüfantrag gestellt wird, der dann vom Bundesverfassungsgericht beschieden wird, also überprüft wird."
Kernaussage
Bundestag und Bundesrat können jeweils mit einer einfachen Mehrheit (mehr als 50 Prozent der Abgeordnetenstimmen) einen Verbotsantrag gegen eine Partei beim Bundesverfassungsgericht stellen.
Richtig ist, dass Bundestag und Bundesrat (sowie die Bundesregierung) gemäß § 43 Abs. 1 BVerfGG berechtigt sind, einen Parteiverbotsantrag beim Bundesverfassungsgericht zu stellen. Richtig ist auch, dass der Bundestag dafür intern einen Beschluss mit einfacher Mehrheit (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 GG) fassen muss – also mehr Ja- als Nein-Stimmen. Jedoch gibt es eine wichtige Ungenauigkeit: Die Behauptung definiert „einfache Mehrheit" als „mehr als 50 Prozent der Abgeordnetenstimmen". Das ist falsch – die einfache Mehrheit im Bundestag bedeutet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen (mehr Ja- als Nein-Stimmen), nicht zwingend mehr als 50 % aller Abgeordneten; das wäre die absolute Mehrheit. Zudem unterscheidet sich das Verfahren im Bundesrat, wo nach Art. 52 Abs. 3 GG die Mehrheit der Stimmen des Bundesrates (d.h. mindestens 35 von 69 Stimmen) erforderlich ist – dies entspricht ebenfalls einer einfachen Mehrheit, aber nicht direkt „mehr als 50 % der Abgeordnetenstimmen", da der Bundesrat aus Ländervertretern, nicht aus Abgeordneten besteht.
ℹWichtiger Unterschied: Die einfache Mehrheit im Bundestag (mehr Ja- als Nein-Stimmen der abgegebenen Stimmen) ist NICHT dasselbe wie „mehr als 50 % der Abgeordnetenstimmen" (= absolute Mehrheit). Zudem besteht der Bundesrat nicht aus „Abgeordneten", sondern aus Mitgliedern der Landesregierungen. Das eigentliche Parteiverbot durch das BVerfG erfordert hingegen eine Zwei-Drittel-Mehrheit der Richter des zuständigen Senats.
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